Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese MaÃnahme für diese Vertragspartei automatisch in eine verdeckte Registrierung umgesetzt. (4) Dieser Artikel findet auf die Ãbermittlung personenbezogener Daten nach MaÃgabe des Titels II Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. (3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre MaÃnahmen zur Durchführung der Ãberwachung des legalen Verkehrs mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffen. Januar 1870 entwickelt worden ist oder die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind - vorbehaltlich Ausnahmen -, wenn in ihnen keine Munition geladen werden kann, die für verbotene oder erlaubnispflichtige Feuerwaffen bestimmt ist; b) Reproduktionen von Waffen nach Buchstabe a), sofern daraus keine Patronen mit Metallhülsen verschossen werden können; c) Feuerwaffen, die durch Anwendung technischer Verfahren zum Abschuss jeglicher Munition unbrauchbar gemacht worden sind, und die das Prüfzeichen einer offiziellen Dienststelle tragen oder von einer solchen Dienststelle anerkannt worden sind. g) Stellt ein Drittausländer, dessen früheres Asylbegehren von einer der Vertragsparteien bereits abschlieÃend behandelt worden ist, ein neues Asylbegehren, so ist die Vertragspartei, bei der das frühere Asylbegehren behandelt worden ist, zuständig, wenn der Asylbegehrende das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat. (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22. Gemeinsame Erklärung in Bezug auf die nationale Politik im Asylbereich. (2) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. - Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen AuÃengrenzkontrolle entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) . (1) Die Vertragsparteien treffen soweit erforderlich unter Berücksichtigung ihrer ärztlichen, ethischen und praktischen Gepflogenheiten die geeigneten MaÃnahmen für die Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien strengeren Kontrollen als in ihrem eigenen Hoheitsgebiet unterliegen, damit die Wirksamkeit dieser strengeren Kontrollen nicht beeinträchtigt wird. Die Arbeitsgruppe legt ihre Vorschläge dem Exekutivausschuss vor. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.Artikel 95(1) Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, wonach alle Feuerwaffen mindestens mit einer dauerhaften fortlaufenden Identifizierungsnummer und der Marke des Herstellers gekennzeichnet sind. Dabei kann die Einziehung der Feuerwaffen vorgesehen werden. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beratungen zu führen mit dem Ziel, die derzeit geltende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von strategischen Industriewaren und Technologien in ihren Beziehungen zueinander abzuschaffen und gegebenenfalls durch ein flexibles Verfahren zu ersetzen, unter der Voraussetzung, dass Bestimmungs- und Endverbleibsland Vertragsparteien sind. Die ersuchte Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene MaÃnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann. Im Buch gefunden – Seite 823Jagla, Susanne Fee, Auf dem Weg zu einem zwischenstaatlichen „ne bis in idem“ im Rahmen der Europäischen Union. Zugleich ein Beitrag zur Auslegung der Artikel 54ff. Schengener Durchführungsübereinkommen, Frankfurt am Main u.a. 2007. Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens. (6) Die Person, die gemäà Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz . 0000006476 00000 n
Januar 1981 ergibt. (1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind. (8) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Ãbermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. Im Sinne dieses Ãbereinkommens bedeutet: Binnengrenzen: die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenfluege und ihre Seehäfen für die regelmäÃigen Fährverbindungen ausschlieÃlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in auÃerhalb des Gebiets gelegenen Häfen; AuÃengrenzen: die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind; Binnenflug: ein Flug ausschlieÃlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates; Drittstaat: ein Staat, der nicht Vertragspartei ist; Drittausländer: eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist; zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer: ein Drittausländer, der gemäà Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist; Grenzübergangsstelle: ein von den zuständigen Behörden für das Ãberschreiten der AuÃengrenzen zugelassener Ãbergang; Grenzkontrolle: an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschlieÃlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird; Beförderungsunternehmer: natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchführt; Aufenthaltstitel: jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. (3) Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. (2) Dieses Kapitel gilt für den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Ãberlassen von Feuerwaffen und Munition durch natürliche und juristische Personen; es gilt nicht für die Lieferung an sowie den Erwerb und Besitz durch staatliche Dienststellen und Gebietskörperschaften, die Streitkräfte und die Polizei, ferner nicht für die Herstellung durch staatliche Unternehmen. (3) Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Absatz 4 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äuÃere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. 0000112687 00000 n
Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Ein solcher Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei denn, er erfuellt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird. Artikel "Schengener Durchführungsübereinkommen -SDÜ" Herunterladen (PDF, 384KB, Datei ist nicht barrierefrei) nach oben. Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfuellt. Sie tauschen insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten aus, es sei denn, dieses Ãbereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals hin. e) Können solche Kontrollen wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung. Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. (2) Die Arbeitsgruppe nach Absatz 1, deren Mitglieder von den zuständigen nationalen Instanzen benannt werden, ist insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen Behörden zusammengesetzt.Artikel 71(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschlieÃlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Ãbereinkommen der Vereinten Nationen(1) alle notwendigen MaÃnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind. Die Kennzeichnung ist spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene MaÃnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. (3) Der Exekutivausschuss trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die nachstehenden Punkte:a) sichtvermerksfähige Reisedokumente;b) für die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen;c) Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze;d) Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende Gebühren;e) Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach den Buchstaben c) und d) erteilten Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;f) Modalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks;g) Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96.Abschnitt 2Sichtvermerke für einen längerfristigen AufenthaltArtikel 18Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach MaÃgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Ãbereinkommens1. (3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass bis zur Löschung der Kennzeichnung keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung erfolgen darf. (1) Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültig ist. (2) Soweit dieses Ãbereinkommen keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht der jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems gespeicherten Daten Anwendung. (3) Die Benutzer dürfen nur die Daten abrufen, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Mai 1974. Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Juni 1985 betref-fende den schrittweisen . (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit des Transports gefährlicher Güter und verpflichten sich, die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der geltenden internationalen Ãbereinkommen zu harmonisieren. In Ãbereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die. (4) Liegt dem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die sowohl nach dem Recht der ersuchten als auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist bei der Zustellung von Urkunden grundsätzlich nach Absatz 1 zu verfahren. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.Aus Anlass dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärungen abgegeben:- Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das Ãbereinkommen einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.- Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen AuÃengrenzkontrolle entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Vorbehalte zu diesem Ãbereinkommen sind mit Ausnahme der in Artikel 60 erwähnten nicht zulässig. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses Ãbereinkommens.Geschehen zu Schengen am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaÃen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des GroÃherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.Für die Regierung des Königreichs Belgien>PIC FILE= "L_2000239DE.005701.TIF">Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland>PIC FILE= "L_2000239DE.005702.TIF">Für die Regierung der Französischen Republik>PIC FILE= "L_2000239DE.005703.TIF">Für die Regierung des GroÃherzogtums Luxemburg>PIC FILE= "L_2000239DE.005704.TIF">Für die Regierung des Königreichs der Niederlande>PIC FILE= "L_2000239DE.005705.TIF">PROTOKOLLIn Ergänzung der Schlussakte zu dem Ãbereinkommen zur Durchführung des Ãbereinkommens von Schengen vom 14. Die Bescheinigung muss folgende Formvorschriften erfüllen: Informationen dazu erhalten Sie bei den Botschaften und Konsulaten Ihres Ziellandes in Deutschland. Im Buch gefundenDiese Empfehlung gilt in „Nicht-Schengen“-Ländern, auch für nicht betäubungsmittelhaltige Arzneien. ... für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens“ – Im Buch gefunden... findet nach Maßgabe des Artikels 63 i.V.m. Artikel 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens statt. ... Inhaftnahme sowie für ein Auslieferungsersuchen bildet (EU-Ratsdokument 8501/09, SIRIS 56, COPEN 70, ENFOPOL 75, ... Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von:CastaneaChrysanthemumDendranthemaDianthusGladiolusGypsophilaPrunusQuercusRosaSalixSyringaVitis2.